Reisen mit Betäubungsmitteln
Reisen mit Betäubungsmitteln
Wenn Sie während Auslandsreisen auf Medikamente angewiesen sind, sollten Sie die Einreisevorschriften der Reiseländer beachten. Wenn Sie zudem auf Medikamente angewiesen sind, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, sollten Sie eine entsprechende ärztliche Bescheinigung für die Medikamente mit sich führen. Hierfür gibt es unterschiedliche Formulare, je nachdem, ob ein Land zum Schengener Abkommen gehört, oder nicht. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen beträgt maximal 30 Tage. Sie benötigen für jedes verschriebene Betäubungsmittel eine gesonderte Bescheinigung.
Bitte lassen Sie das entsprechende Formular von Ihrem Arzt vollständig ausfüllen, unterschreiben und mit dem Praxisstempel versehen.
Im Anschluss muss das Formular vom Gesundheitsamt beglaubigt werden. Hier ist immer das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Dienstbereich der verordnende Arzt seine Tätigkeit ausübt! Wenn sich Ihr Arzt im Landkreis Dachau befindet, sind wir der richtige Ansprechpartner.
Uns ist es wichtig, Sie bestmöglich zu unterstützen!
Vereinbaren Sie aus diesem Grund für die Beglaubigung des Formulars einen Termin mit uns (Kontaktdaten siehe unten).
Bitte legen Sie uns das ausgefüllte Formular spätestens drei Tage vor diesem Beglaubigungstermin zur Überprüfung vor.
Termine für die Beglaubigung sind an folgenden Tagen möglich:
Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Die Gebühr für die Beglaubigung beträgt 20,00 €.
Reisen in Staaten des Schengener Abkommens
Bei Reisen in einen Mitgliedstaat des Schengener Abkommens kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln erfolgen, wenn von Ihnen eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitgeführt wird:
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Bescheinigung für die Mitführung von Betäubungsmitteln in Staaten des Schengener Abkommens
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Datenschutzhinweise gemäß Art. 13 der Datenschutzgrundverordnung
Reisen in andere Länder
Wenn Sie Betäubungsmittel bei Reisen in andere Länder mitnehmen möchten, muss eine andere mehrsprachige Bescheinigung vom behandelnden Arzt ausgefüllt und von Ihnen mitgeführt werden: